Gastspielgenehmigung: Änderungen in der Spielordnung


25.06.2014
Verband • Amtliche Mitteilungen

Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat auf seiner turnusmäßigen Sitzung am 24. Juni in Rostock wegen der Dringlichkeit und vorbehaltlich der Zustimmung auf dem nächsten Verbandstag beschlossen, den § 16 der SpO in den Ziffern 8. und 9., wie folgt zu ändern:

8. Gastspielgenehmigungen können einmalig für ein Spieljahr beantragt werden, sofern nachstehende Voraussetzungen vorliegen oder Fortbestand haben:

a) Wenn im eigenen Verein keine Fußballabteilung oder entsprechende Altersklasse besteht. Anträge können nur bis zum 31.03. des laufenden Jahres gestellt werden.

Die Gastspielgenehmigungen erteilt auf Antrag des aufnehmenden Vereins ausschließlich die Passstelle des LFV M.-V. Liegen die Voraussetzungen für eine erteilte Gastspielgenehmigung nicht mehr vor, erlischt sie automatisch. Sie ist nicht übertragbar.

9. Bei einer Doppelmitgliedschaft, d.h. Mitgliedschaft in zwei oder mehr Vereinen kann nur für einen Verein Spielerlaubnis erteilt werden.

Bei  erteilter Gastspielgenehmigung kann nur im Gastverein an Pflichtspielen teilgenommen werden (außer Alte Herren und im Nachwuchsbereich beim Einsatz in einer anderen Altersklasse, als die, für die Gastspielgenehmigung erteilt wurde).


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