Spielbetrieb wird auf freiwilliger Basis fortgesetzt


24.11.2021
Verband • Kreisverbände • Spielbetrieb • Männer • Frauen • Junioren • Juniorinnen • Service

Mecklenburg-Vorpommern hat abermals auf die dynamische Entwicklung der Coronapandemie reagiert. In Anbetracht der steigenden Zahlen in allen zur Bewertung der Lage relevanten Bereichen wurde die Coronaverordnung zum 25. November erneut angepasst. Vornehmlich für Innenräume wurden die Maßnahmen bzw. Regelungen je nach Warnstufe nochmals verschärft. Das betrifft mit der Einschränkung des Zutritts u.a. von Umkleideräumen nunmehr auch den Trainings- und Spielbetrieb im Amateurfußball.

Spielabsagen bis 48 Stunden vor Spielbeginn möglich

Der Landesfußballverband (LFV) hat daraufhin beschlossen, den Spielbetrieb auf Landesebene in sämtlichen Altersklassen auf dem Prinzip der Freiwilligkeit fortzusetzen. Demnach können Vereine bzw. Mannschaften, die eine Spielteilnahme unter der Voraussetzung von 2G- bzw. 2G plus-Regelungen nicht gewährleisten können oder wollen, ihre anstehenden Partien mit einer Frist von 48 Stunden absagen. Für die angesetzten Freitagsspiele am 26. November 2021 wird diese Frist auf 24 Stunden verkürzt. Diese Option steht unabhängig von den vorhandenen Ausnahmeregelungen in Sachen 2G bzw. 2G plus für unter 18-Jährige auch im Nachwuchs zur Verfügung. Sofern sich im Vorfeld kein Spielpartner im Rahmen der Frist für eine Absage entscheidet, findet die jeweilige Begegnung wie geplant statt.

Die Empfehlung gilt ausdrücklich auch für die sechs angeschlossenen Kreisfußball- bzw. Fußballverbände, die im Rahmen ihrer Eigenständigkeit allerdings auch anderweitige Regelungen treffen können.

"Wir befürworten als Landesfußballverband die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs. Die neue Verordnungslage lässt dies für den Amateurfußball an der frischen Luft auch grundsätzlich zu. Wir respektieren allerdings ebenso die Besonderheiten, die Vereine oder Mannschaften mit Blick auf die eigene Situation und aktuellen politischen Entscheidungen daran hindern können, regulär am Spielbetrieb teilzunehmen. Das wird daher auch ohne weitere Sanktionen toleriert“, erklärt LFV-Präsident Joachim Masuch. Er fügt zusätzlich an: „Wir appellieren an all unsere Vereine und Mitglieder, die gültigen behördlichen Vorgaben auch weiterhin vor Ort umzusetzen. Das ist unser aller Beitrag, um die Aufrechterhaltung des Spiel- und vor allem des Trainingsbetriebes zu gewährleisten."

Sebastian Turowski, LFV-Geschäftsführer und Leiter des Coronakrisenstabs, sagt: "Es soll keinem Verein auf Grundlage der kurzfristig geltenden Einschränkungen ein Nachteil entstehen. Das war eine klare Maßgabe, die mit der freiwilligen Fortsetzung auch erfüllt wird."


Info: Ab Warnstufe 2 nur noch Geimpfte und Genesene in der Umkleide

Als maßgebliche Werte für die zu Rate gezogenen Warnstufen auf der viergeteilten Ampel werden dabei weiterhin die Hospitalisierungsinzidenz (Einlieferung ins Krankenhaus je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen) als führender Faktor sowie die Infektionsinzidenz (nachgewiesene Infektionen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen) und die Auslastung der Intensivstationen zu Grunde gelegt. Eine Neuerung ist, dass bei ungleichen Warnstufen in den einzelnen Regionen (Landkreise oder kreisfreie Städte) und dem gesamten Bundesland jeweils die höhere Warnstufe greift.

Die neuen Regelungen gelten ab dem 25. November. Mecklenburg-Vorpommern wird sich dann nach aktuellem Stand in der Warnstufe 3 ("orange") befinden, einige Regionen sogar schon in der Stufe 4 ("rot").

Während das eigentliche Training bzw. Spiel auf dem Fußballplatz an der frischen Luft für die aktiven Kicker:innen selbst bis zur höchsten Warnstufe 4 ("rot") keine Einschränkungen vorsieht, ändert sich dies mit einen Blick auf die (i.d.R. notwendige) Nutzung von Umkleidekabinen oder anderweitigen Räumlichkeiten im Inneren. Hierfür gelten lt. Auskunft des für den Sport zuständigen Sozialministeriums ab dem 25. November konsequent die Vorgaben für Innenräume. In Stufe 1 ("grün") greift demnach die 3G-Regel, ab Stufe 2 ("gelb") die 2G-Regel für Erwachsene und ab Stufe 3 ("orange") die 2G plus-Regel für Erwachsene bzw. die 2G-Regel für Personen unter 18 Jahre.

Ausnahmen für Kinder, Jugendliche, Trainer:innen und Helfer:innen

Ausgenommen davon sind Kinder- und Jugendliche unter 18 Jahren, die den 2G-Status auch ohne Impfung oder Genesung erfüllen. Für anleitende Personen dies umfasst neben den Trainer:innen alle weiteren Helfer:innen rund um ein Fußballspiel-oder Training gilt derweil die 3G-Regel, da sie in ihrer Tätigkeit Angestellten des Vereins gleichgesetzt werden.

Auch Zuschauende von Regelungen betroffen

Mit Blick auf die Austragung von Trainingseinheiten bzw. Freundschafts- oder Pflichtspiel vor oder mit Publikum gelten für den Amateurfußball nachfolgende Regelungen: Sofern keine Ausnahmegenehmigung von den zuständigen Behörden vorliegt, ist die Gesamtzahl der max. zulässigen Personen (inkl. Spieler:innen etc.) auf 600 begrenzt. Ab der Warnstufe 2 ("gelb") gilt für Zuschauende die 2G-Pflicht, ab Stufe 3 ("orange") 2G plus. Sollte sich eine Region oder das Bundesland länger als sieben Tage in Folge in der Warnstufe 4 ("rot") befinden, finden solche Veranstaltungen dann ganz unter Ausschluss der Öffentlichkeit ohne Zuschauende statt.



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