Korrektur: Jugendordnung hinsichtlich des Zweitspielrechts angepasst


21.03.2017
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Der Vorstand des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LFV M.-V.) hat eine Korrektur hinsichtlich des Beschlusses auf der Sitzung vom 23. Februar vorgenommen. Betroffen ist eine der zahlreichen Ordnungsänderungen, die seinerzeit sofort in Kraft getreten sind.

Demnach wurde aufgrund einer fehlerhaften Übernahme aus der DFB-Jugendordnung das Ende der Antragsfrist für alle Zweitspielrechte im Jugendbereich auf den 31. Januar festgelegt. Tatsächlich betrifft dies nur Anträge für verbandsübergreifende Spielklassen (z.B. Regionalliga, Bundesliga). Für alle weiteren Anträge auf Zweitspielrecht wurde das Fristende analog zur Änderung in der Spielordnung nun auf den 15. April festgelegt.


Jugendordnung

§ 12 - Teilnahme am Spielbetrieb

Betroffen: Ziffer 2.1
Inkrafttreten:sofort
Alter Text (seit 23.02.17)Neuer Text
Das Zweitspielrecht erteilt ausschließlich die Passstelle des LFV M-V. Anträge können nur bis zum 31. Januar des laufenden Spieljahres gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für ein erteiltes Zweitspielrecht nicht mehr vor, erlischt es automatisch. Es ist nicht übertragbar.

Das Zweitspielrecht erteilt ausschließlich die Passstelle des LFV M-V. Anträge können nur bis zum 15. April des laufenden Spieljahres gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für ein erteiltes Zweitspielrecht nicht mehr vor, erlischt es automatisch. Es ist nicht übertragbar.
Für landesverbandsübergreifende Spielklassen darf ein Zweitspielrecht nur erteilt werden, wenn der Antrag einschließlich der erforderlichen Zustimmungen bis zum 31. Januar eines Jahres bei dem für die Erteilung zuständigem Mitgliedsverband eingeht.


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